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Wunsch- und Wahlrecht Reha

 

Ihnen wurde von einem Arzt oder einem Therapeuten die Teilnahme an einer Rehabilitation empfohlen? Bevor Sie den entsprechenden Reha-Antrag stellen, sollten Sie sich über verschiedene Einrichtungen informieren. Denn über das Wunsch- und Wahlrecht können Sie beeinflussen, in welcher Rehaklinik die Maßnahme stattfindet. Was es dabei zu beachten gilt, erklären wir Ihnen nachfolgend.

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht bei Reha?

Laut §8 SGB IX hat jeder Patient die Möglichkeit, sich die Einrichtung, in der eine Rehabilitation stattfinden soll, selbst auszusuchen. Voraussetzung ist, dass die Klinik für die Durchführung der Therapie qualifiziert ist und ein Versorgungsvertrag vorliegt. Sollte der Kostenträger dem Wunsch des Patienten nicht entsprechen, muss er die Ablehnung begründen. Zudem ist es möglich, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Bei welcher Reha gilt das Wunsch- und Wahlrecht?

Gemäß §8 SGB IX gilt das Recht, bei der Wahl der Klinik einen Wunsch zu äußern, für alle Arten von Rehabilitationen. Patienten, die eine Anschlussheilbehandlungen durchführen wollen, profitieren vom Wahlrecht demnach genauso wie Patienten, bei denen eine BG-Reha oder eine medizinische Rehabilitation auf Antrag ansteht. 

Wahlrecht besteht unabhängig vom Kostenträger

Das Wahlrecht besteht zudem unabhängig vom Kostenträger – für die Deutsche Rentenversicherung ist es also genauso bindend wie für die Krankenkasse oder die Unfallversicherung. Lediglich die Anforderungen, die von einer Klinik erfüllt werden müssen, damit dem Wunsch-/Wahlrecht bei Reha stattgegeben wird, können sich je nach Kostenträger unterscheiden.

Wie kann man vom Reha-Wahlrecht Gebrauch machen?

Patienten müssen ihren Wunsch beim Antrag für die Rehabilitation angeben. Am einfachsten geht das auf einem formlosen Extrablatt mit Verweis auf §8 SGB IX. Neben dem Namen und der Adresse der Rehabilitationsklinik ist eine Begründung des Wunsches erforderlich. Je besser die Wahl begründet ist, desto größer sind die Chancen, dass der Kostenträger dem Wunsch entspricht. Besonders gewichtig sind die medizinischen Gründe, aber auch die persönlichen Gründe können wichtige Argumente liefern1:

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Medizinische Faktoren, die den Klinik-Wunsch unterstützen

  • Spezielles Therapieangebot für die Erkrankung
  • Behandlung von Begleit- und Nebenerkrankungen
  • Besondere klimatische Bedingungen am Klinikort
  • Schnelle Aufnahme bzw. kurze Wartezeiten
  • Psychische Aspekte
  • Vereinfachte Anreise
  • Spezielle Ernährungsformen
  • Barrierefreiheit

Persönliche Faktoren, die den Klinik-Wunsch unterstützen

  • Aufnahme von Kindern oder Begleitpersonen möglich
  • Wohnortnähe ermöglicht Besuche
  • Wohnortferne schafft Abstand zu belastenden Situationen
  • Muttersprachliche Behandlungen und Therapien
  • Persönliche Lebenssituation oder Weltanschauung
  • Nähe zum behandelnden Akutkrankenhaus
  • Bereits bestehende positive Erfahrungen

 

Wie finde ich die richtige Rehaklinik
fürs Wunsch- und Wahlrecht?

Damit das Reha-Wunsch-und-Wahlrecht durchgesetzt werden kann, muss die im Reha-Antrag gewünschte Klinik den Anforderungen des Kostenträgers entsprechen. Daher sollten Patienten im Vorfeld unbedingt prüfen, ob die Einrichtung, die sie für ihre Reha-Maßnahme wählen, alle Vorgaben erfüllt. Das betrifft in erster Linie die Eignung für das jeweilige Krankheitsbild (Behandlungsspektrum). Zudem muss ein Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger bestehen.

 

Kostenträger bieten Informationen zu Kliniken

Erste Informationen über in Frage kommende Kliniken können behandelnde Ärzte, der Sozialdienst im Akutkrankenhaus oder die Kostenträger, wie zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzlichen Krankenkassen, liefern.

Eigenständige Recherche als sinnvolle Ergänzung

Erfahrungen im privaten Umfeld können ebenfalls ein guter Hinweisgeber sein. Wichtige Infos erhalten Betroffene zudem im Internet auf den Seiten verschiedener Rehabilitationskliniken. Hier werden Leistungen und Behandlungsangebote ausführlich vorgestellt. Darüber hinaus vermitteln sie einen guten Einblick in das Freizeit- und Erholungsangebot vor Ort.

 

Häufige Fragen zum Thema Wunsch- und Wahlrecht bei Reha

Wie viele Wunsch-Kliniken darf ich im Antrag angeben?

Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen möchten, sollten Sie im Antrag mehr als eine Wunsch-Rehaklinik angeben. So geben Sie automatisch eine Alternative vor, falls der Träger mit Ihrer Wahl nicht einverstanden ist oder in der Klinik aktuell keine freien Plätze zur Verfügung stehen. Erfahrungsgemäß bietet es sich an, insgesamt drei Wünsche zu formulieren und diese in eine entsprechende Rangfolge zu bringen.

Kann ich vom Reha-Wahlrecht auch nachträglich Gebrauch machen?

Haben Sie es im Antrag versäumt, einen Klinik-Wunsch anzugeben, können Sie nach erfolgreicher Bewilligung Ihres Reha-Antrags eine Heilstättenänderung beantragen. Verweisen Sie dabei auf §8 SGB. Einfacher ist es jedoch, den Wunsch nach einer bestimmten Klinik direkt im Antrag zu formulieren.

Was passiert, wenn der Klinik-Wunsch abgelehnt wird?

Wenn ein Kostenträger Ihren Wunsch ablehnt, muss er dies begründen. Fehlt eine solche Begründung, können Sie Widerspruch einlegen und fordern, dass Ihr Wahlrecht trotzdem durchgesetzt wird. Dafür ist es erforderlich, den Widerspruch binnen einer Frist von 4 Wochen einzureichen und ausführlich zu begründen. Zur Wahrung der Frist genügt es, den Widerspruch rechtzeitig einzureichen. Die Begründung kann gegebenenfalls auch nachgereicht werden.

Gilt das Wahlrecht auch für Kliniken mit höheren Tagessätzen?

Sie möchten Ihre Reha in einer Klinik durchführen, die einen höheren Tagessatz erhebt? Auch unter diesen Umständen können Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Denn die medizinische Eignung einer Reha-Einrichtung steht über dem in §12 SGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot. Damit Sie Ihr Wahlrecht auch bei höheren Vergütungssätzen durchsetzen können, ist eine stichhaltige (medizinisch begründete) Argumentation entscheidend.

In welchem Umkreis kann ich eine Klinik für die Reha wählen?

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich des Umkreises für eine Reha keine Begrenzung. Viele Patienten entscheiden sich beispielsweise für Kliniken in bestimmten klimatischen Zonen – etwa an der Nord- und Ostsee oder im Alpenraum. Bei Anschlussheilbehandlungen sollten Sie Ihr Wahlrecht jedoch gegebenenfalls auf eine Klinik im näheren Umfeld begrenzen, da die Deutsche Rentenversicherung eventuell anfallende Transport- bzw. Fahrtkosten nur bis zu einer bestimmten Entfernung (anteilig) übernimmt.

 

Quellenliste

1 Bundesministerium der Justiz, SGB IX § 8: Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__8.html (Zugriff am 18.10.2023) 

 

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